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Testament und erbrechtliche Gestaltung

Der Tod eines Verwandten kommt für die Hinterbliebenen – Erben wie Nichterben – oftmals überraschend. Viele ungeklärte Fragen stellen sich: Wer wird Erbe? Von wem und wie ist der Nachlass zu verwalten? Muss der Erbe für die Schulden des Erblassers haften? Ob und wenn ja in welcher Höhe sind Erbschaftssteuern an das Finanzamt zu entrichten? Muss ich als Erbe einen Pflichtteil bezahlen? Wenn ja, in welcher Höhe?

Diese Fragen kann der Erblasser bereits zu Lebzeiten regeln. Damit diese Regelungen klar verständlich sind und nicht etwa zu juristischen Auseinandersetzungen führen, ist die Hinzunahme eines im Erbrecht erfahrenen Rechts­anwalts unerlässlich. Als Team erfahrener Rechtsanwälte bzw. Fach­anwälte aus Bochum können wir Erblassern zu allen relevanten Aspekten rund um Testament und erbrechtliche Gestaltung Rede und Antwort stehen.

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Streitvermeidung durch Testaments- oder Erbvertragsgestaltung

Unterlässt es der Erblasser, klare Regelungen zu finden, kann sich dies nach seinem Tod rächen: Bei den Hinterbliebenen schafft Unklarheit oftmals den Nährboden für einen kostspieligen Kampf um den Nachlass. Zeit, Geld und Nerven werden in juristische Auseinandersetzungen investiert.

Die Streitvermeidung durch planvolle Testaments- oder Erbvertragsgestaltung gehört daher zu den Haupttätigkeitsgebieten des KompetenzCentrums Erbrecht. Die erbschaftsteuerlichen Auswirkungen behalten wir dabei selbstverständlich im Blick.

Informieren Sie sich in diesem Abschnitt über die Gestaltungsmöglichkeiten, die Ihnen das Erbrecht bietet.

Testamentsgestaltung

Das Ende des Lebens wird bei der Lebens- und Vermögensplanung oft ausgeblendet. Schon bei Familienverhältnissen mit überschaubaren Stammbäumen kann das Fehlen einer Nachlassplanung zu zufälligen oder von dem Erblasser bzw. seinen Hinterbliebenen nicht gewollten Ergebnissen führen. Denn die Regeln der gesetzlichen Erbfolge führen nicht unbedingt zu Resultaten, die dem Willen des Erblassers entsprechen.

Dennoch greifen diese Regeln immer dann ein, wenn der Erblasser keine sog. Verfügung von Todes wegen, Testament oder Erbvertrag errichtet. Ein Wille des Erblassers, der in dieser Weise dokumentiert ist, schließt die gesetzliche Erbfolge aus. Aus Beratersicht spielt in der Praxis die Testaments- oder Erbvertragsgestaltung daher eine erhebliche Rolle.

Testamentsgestaltung – Mit dem Fachmann steuerliche Mehrbelastung vermeiden

Fehlende oder ohne fachliche Beratung erstellte Testamente (Erbverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung und entstehen damit regelmäßig unter fachkundiger Aufsicht) führen oftmals zu einem kostspieligen, zeitintensiven und nervenaufreibenden Kampf der Hinterbliebenen um den Nachlass. Dieser kann dann meist nur mit Hilfe von Juristen bei häufig ungewissem Ausgang geführt werden. Doch selbst wenn die Hinterbliebenen untereinander einig sind, kann die vor dem Tod unterlassene Nachlassplanung zu erheblichen steuerlichen Mehrbelastungen führen. Oft lassen sich diese im Nachhinein nicht mehr korrigieren. Sind nicht genug liquide Mittel im Nachlass, muss dieser – möglicherweise zu einem sehr ungünstigen Zeitpunkt – (z. B. durch Veräußerung von Wertpapieren) „versilbert“ werden, um die Steuerschulden auszugleichen.

Solche Szenarien zu vermeiden, ist ein Ziel der Erbgestaltung. Darüber hinaus geht es aber auch darum, dem Willen des Erblassers rechtssicher Geltung zu verschaffen. Er kann vor allem den Gegenstand und Zeitpunkt der Zuwendung sowie die Person des Begünstigten frei bestimmen.

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Testamente für Privatpersonen

Einzeltestamente zeichnen sich dadurch aus, dass sie durch den Unterzeichner jederzeit geändert werden können. Ein Einzeltestament stellt daher die flexibelste Form der Testamentsgestaltung dar. Es kann unmittelbar an eine neue Situation angepasst werden. Auch hier gilt der Grundsatz, dass das jüngere Testament gilt. Das neuere Testament verdrängt das ältere, soweit sie sich widersprechen, unabhängig von der Frage, ob das ältere Testament notariell beurkundet und das jüngere Testament handschriftlich verfasst ist.

Zur Testamentsgestaltung bei Ehegattentestamenten ist zunächst zu klären, welche Familienangehörigen es gibt, und wie das Vermögen zwischen Ehemann und Ehefrau verteilt ist. Durch genaue Formulierungen der Wünsche wird vermieden, dass sich Familienangehörige nach dem Tod eines oder beider Ehegatten über Unklarheiten innerhalb des Testamentes vor Gericht streiten.

Nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner dürfen gemeinschaftliche Testamente errichten. Denn innerhalb einer Urkunde werden sowohl Verfügungen des einen Partners als auch Verfügungen des anderen Partners getroffenen. Eine Änderung dieser Verfügungen ohne Wissen des einen durch den anderen Partner ist nicht möglich.

Nachdem ein gemeinschaftliches Testament errichtet wurde, entfaltet es eine weitgehende Bindungswirkung. Sogenannte „wechselbezügliche“ Verfügungen können nicht einseitig geändert werden. Ein späteres Einzeltestament eines Ehegatten kann daher ganz oder teilweise unwirksam sein. Zu Lebzeiten des anderen Ehegatten ist daher an einen Widerruf des Ehegattentestaments zu denken, für den eine besondere Form erforderlich ist. Nach dem Tod eines der Ehegatten ist die Bindung unwiderruflich geworden.

Vorsicht: Ehegattentestamente sind in vielen anderen Rechtsordnungen, vor allem im südeuropäischen Rechtsraum, nicht anerkannt. Durch die neue EU-Erbrechtsverordnung kann das auch deutsche Ehepaare betreffen, wenn der Wohnsitz eines Ehegatten ins Ausland verlagert wird.

Üblicherweise werden Ehegattentestamente in ihrer Ausgestaltung auch immer davon abhängig gemacht, ob Kinder vorhanden sind. Ein besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, ob der überlebende Ehegatte die Möglichkeit haben soll, die gemeinsam vorgenommene Erbeinsetzung nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten abzuändern. Wenn diese Möglichkeit nicht ausdrücklich eingeräumt wird, kann der hinterbliebene Ehegatte das Testament nicht mehr ändern. Je nachdem, welches Alter der hinterbliebene Ehegatte beim Tod des Erstverstorbenen hat, kann diese Bindungswirkung das weitere Leben beschweren.

Die folgenden Fragen stehen beispielhaft für die vielen Gestaltungsmöglichkeiten, die sich im Rahmen eines Ehegattentestaments ergeben können.

  • Sollen Schenkungen, die zu Lebzeiten an die Kinder erfolgt sind, bei Tod der Eltern auf den Erbteil angerechnet werden?
  • Sollen diese Schenkungen bei Pflichtteilsforderungen eines Kindes berücksichtigt werden?
  • Sollen Pflegeleistungen eines Kindes dazu führen sollen, dass das pflegende Kind mehr erhält als das nicht pflegende Kind?

Über diese und viele weitere Gestaltungsmöglichkeiten und deren Folgen klären wir Sie gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch auf.

Unternehmertestamente

Unternehmertestamente können wie andere Testamente auch vollständig handschriftlich oder durch notarielle Beurkundung errichtet werden. In Unternehmertestamenten steht insbesondere die Frage im Vordergrund, wie eine Fortführung des Unternehmens gewährleistet werden kann, wenn aufgrund von gesetzlicher Erbfolge bei mehreren Erben ggf. die Gesellschaftsanteile aufgespalten werden müssten. Auch wird häufig darauf zu achten sein, dass die Auszahlung weichender Erben nicht zur Folge haben darf, dass das Unternehmen Liquiditätsschwierigkeiten bekommt.

Unternehmertestament – Notarieller Pflichtteilsverzicht und Abfindungszahlung

So gehört zur Testamentsgestaltung auch die Prüfung flankierender Maßnahmen. Wenn absehbar ist, dass ein Kind beim Tod eines Ehegatten nicht bedacht werden soll, so sind Überlegungen zum Pflichtteilsrecht anzustellen und ggf. dem enterbten Kind ein notarieller Pflichtteilsverzicht gegen Zahlung einer Abfindungssumme schmackhaft zu machen.

Ebenfalls kann es sinnvoll sein, unter steuerlichen Gesichtspunkten bereits heute Teile seines Vermögens auf die nächste Generation zu übertragen. Schließlich wissen wir heute, wie hoch die Schenkungssteuerfreibeträge sind. Dies gewährt eine sichere Gestaltungsgrundlage. Von welchen Freibeträgen morgen auszugehen ist, entscheidet die Politik. Zukünftige Gestaltung wird somit zu einem Blick in die Glaskugel.

Testamentsvollstreckung

Kernaufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Durchsetzung des Willens des Erblassers. Der Testamentsvollstrecker ist der verlängerte Arm des Erblassers. Der Wunsch des Erblassers, den Nachlass unter seinen Erben zu verteilen oder den Fortbestand einer zum Nachlass gehörende Vermögensmasse oder Firma zu sichern, wird über die Testamentsvollstreckung erreicht. Die Ausgestaltung einer Testamentsvollstreckertätigkeit mit den dazu gehörenden Rechten und Pflichten ist so vielschichtig wie die Vorstellungen der Erblasser über die Zukunft des Nachlasses.

Um die Wünsche des Erblassers realisieren zu können, verleiht das Gesetz dem Testamentsvollstrecker die alleinige Verfügungsbefugnis über den Nachlass. In dem Moment, in dem der Testamentsvollstrecker die Annahme des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, verlieren die Erben jede Verfügungsmacht über den Nachlass. Auch die im Besitz der Erben befindlichen Nachlassgegenstände obliegen der Verfügungsgewalt des Testamentsvollstreckers, der deren Herausgabe verlangen kann.

Dem Erblasser steht es jedoch frei, die Befugnisse des Testamentsvollstreckers zu beschränken. Diese Beschränkung kann dadurch erreicht werden, dass z. B. für die Vornahme bestimmter Geschäfte die Zustimmung einer oder mehrerer Personen (auch Erben) vorausgesetzt wird oder ein Kontrollbevollmächtigter eingesetzt wird.

FAQ

Testaments­vollstreckung

Die Vollstreckung des Testaments wird vom Erblasser angeordnet. Hierbei kann der Erblasser direkt die Person, die das Amt des Testamentsvollstreckers ausführen soll, bestimmen. Er kann aber auch anordnen, dass die Wahl des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht oder durch eine bestimmte andere Person oder eine Vereinigung bestimmt werden soll.

Als Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich jeder eingesetzt werden, der geschäftsfähig, d. h. vor allem volljährig, ist. Auch juristische Personen oder einer der Miterben selbst kommen in Betracht. Nach der Rechtsprechung kann ein Alleinerbe niemals Testamentsvollstrecker werden.

Da die Befugnisse eines Testamentsvollstreckers sehr weit reichen, sollte der Erblasser für diese Aufgabe in jedem Falle eine Person wählen, die sein volles Vertrauen genießt. Dabei sollte er berücksichtigen, dass die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers durchaus eine Herausforderung darstellen. Das Amt erfordert Durchsetzungsvermögen gegenüber den Erben, die Testamentsvollstrecker als äußerst lästig empfinden, erhebliche rechtliche und steuerliche Kenntnisse, Versiertheit im Geschäftsleben sowie im Einzelfall einen erheblichen Zeitaufwand.

Gerade die Dauertestamentsvollstreckung von Unternehmen oder größeren Vermögensmassen steht der Tätigkeit eines Geschäftsführers eines Unternehmens in nichts nach. Insgesamt betrachtet ist das Amt eines Testamentsvollstreckers mit viel Verantwortung verbunden. Insofern ist es oftmals sinnvoll, einen im Erbrecht bewanderten Rechtsanwalt hiermit zu beauftragen. Durch die langjährige Erfahrung unserer Rechtsanwälte / Fachanwälte aus Bochum sind wir mit den Aufgaben die die Vollstreckung des Testaments mit sich bringt bestens vertraut.

Zu den Kernaufgaben des Testamentsvollstreckers gehört

  1. die Erstellung eines vollständigen und richtigen Nachlassverzeichnisses,
  2. die Verwaltung des Nachlasses,
  3. die Prozessführung zu Gunsten des Nachlasses,
  4. die Fertigung der Steuererklärung(en),
  5. die Auseinandersetzung des Nachlasses.

Viele weitere Informationen unserer Kanzlei zum Thema Testamentsvollstreckung finden Sie auf der Seite www.testamentsvollstreckung24.de.

Vermächtnisse

Das deutsche Erbrecht unterscheidet die Erbeinsetzung einerseits und die Aussetzung eines Vermächtnisses andererseits.

Ein Vermächtnis ist kein Anteil am Erbe, sondern ein schuldrechtlicher Anspruch, den der Vermächtnisempfänger gegen den Erben erwirbt. Der Erbe hat dem Vermächtnisnehmer sofort nach dem Erbfall das im Wege des Vermächtnisses Zugewandte herauszugeben. Mit den Schulden des Erblassers hat der Vermächtnisnehmer nichts zu tun, es sei denn, der Erblasser hat im Testament etwas anderes bestimmt.

Wer wird Erbe, wer wird Vermächtnisnehmer?

Viele Testamente werden in Unkenntnis der Unterscheidung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer errichtet. Oft wendet der Erblasser einzelne Gegenstände bestimmten Personen zu, ohne klarzustellen, wer Erbe und damit Gesamtrechtsnachfolger wird. Dann ist u. a. auch unklar, wer die Nachlassverbindlichkeiten tilgen soll oder wer unmittelbare Rechte am Nachlass erhalten sollte. Diese Fragen können Gegenstand der Testamentsauslegung sein.

Das Vermächtnis ist neben der Erbeinsetzung das wichtigste erbrechtliche Gestaltungsmittel. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Vermächtnisse sind sehr vielfältig und erlauben höchst individuelle, auf den Willen des Erblassers zugeschnittene Gestaltungen. Gegenstand von Vermächtnissen können z. B. Sachen, Geld, Forderungen, der Nießbrauch an Sachen, Rechten oder Vermögen, Wohnungsrechte, Rentenzahlungen usw. sein. Da sich in der Umgangssprache immer wieder eine sehr unscharfe Trennung zwischen „Vermächtnis“ und „Erbe“ zeigt, kommt es regelmäßig zu Situationen, die der Erblasser so nicht beabsichtigt hatte. Daher empfehlen wir eine frühzeitigt Kontaktaufnahme zu unseren Rechtsanwälten aus Bochum, damit die Möglichkeiten dieses erbrechtlichen Gestaltungsmittels bestmöglich ausgeschöpft werden können.